AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DMP DataManagement Professionals GmbH

Reuterweg 51-53 – 60323 Frankfurt am Main
Stand: Januar 2025

1. Allgemeine Bestimmungen1.1 Geltungsbereich

1.1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) und der DMP DataManagement Professionals GmbH (nachfolgend „DMP“) soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn DMP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.1.2. Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB der DMP in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.dm-p.com/de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
1.1.3. Diesen AGB entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nicht.
1.1.4 Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.

1.2. Angebot und Annahme

1.2.1. Angebote der DMP sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der DMP zustande, außerdem dadurch, dass die DMP nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die DMP kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
1.2.2. Der Kunde ist an seine Erklärung zum Abschluss von Verträgen zwei Wochen nach Absendung gebunden. DMP ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme der DMP dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Leistungserbringung durch die DMP.
1.2.3. DMP behält sich Leistungsänderungen vor, sofern herstellerbedingte Produktänderungen dazu führen, dass die ursprünglich vereinbarte Vertragshard- oder -software nicht mehr verfügbar ist und soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Gesamtleistung der Vertragshard- oder -software führt und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von DMP für den Kunden zumutbar ist. Über Produktänderungen wird der Kunde unverzüglich informiert.

1.3 Preise, Zahlung

1.3.1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Erbringung der Leistung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
1.3.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Listenpreise von DMP zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten.
1.3.3. Der Kunde kann nur mit von DMP anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses und bezüglich aufgrund von unstreitigen, rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

1.4. Lieferung und Versand

1.4.1. Die Einhaltung der Liefertermine durch DMP steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde etwaige zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungs- und Beistellungspflichten rechtzeitig erfüllt.
1.4.2. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Sie können gesondert berechnet werden.
1.4.3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem DMP durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
1.4.4. Sollte die DMP einen Liefertermin nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
1.4.5. Die Auslieferung der Ware erfolgt durch Versand. Die Versandkosten sind vom Kunden zu tragen. Sie schließen die Kosten einer durch die DMP abgeschlossenen Transportversicherung mit ein.

1.5. Haftungsbeschränkung

1.5.1. DMP leistet Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ausschließlich nach den nachfolgenden Regelungen.
1.5.2. Die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist und aus Garantie richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Höhe des Schadenersatzanspruches des Kunden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen des Kunden nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
1.5.3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet die DMP in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens , höchstens jedoch mit EUR 1.000.000,00 je Schadensfall und EUR 1.200.000,00 für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
1.5.4. DMP haftet zudem bei Ansprüchen des Kunden nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

1.6. Geheimhaltungsvereinbarung

1.6.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (zB Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
1.6.2. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
1.6.3. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen sind die Parteien berechtigt, ihren gesetzlichen Auskunftspflichten auch hinsichtlich der geschützten Informationen nachzukommen.
1.6.4. DMP verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. DMP darf den Kunden nach Vertragsabschluss als Referenzkunden benennen.

1.7. Vertragsbeendigung

1.7.1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (zB bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
1.7.2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

1.8. Schriftform
Alle Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB, einschließlich Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Ziffer 1.8., bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.9. Änderungen der AGB
DMP ist berechtigt, Änderungen der geltenden AGB vorzunehmen, die DMP dem Kunden vorab (einschließlich der Widerspruchsfrist) schriftlich ankündigen wird und die in Kraft treten, sofern der Kunde ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ankündigung widerspricht.

1.10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
1.10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Osnabrück oder nach Wahl von DMP der Sitz des Kunden.

1.11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien haben durch unverzügliche Vereinbarung eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

2. Besondere Bestimmungen zum Kauf von Hard- und Software

2.1. Geltungsbereich
Nachfolgende Bestimmungen der Ziffer 2 gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen aus Ziffer 1 für alle Verträge der Vertragsparteien, soweit dieses die dauerhafte Überlassung von Hardware und/oder Software an den Kunden zum Gegenstand haben.
2.2. Rechteeinräumung bei Software

2.2.1 Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware im in der Auftragsbestätigung beschriebenen Umfang. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zB im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.
2.2.2. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.
2.2.3. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass DMP dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
2.2.4. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder DMP übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung DMP wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieser Bestimmung vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
2.2.5. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird DMP die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
2.2.6. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.

2.3. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an gelieferten Sachen und Rechten geht erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über.

2.4. Garantie
Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch DMP.

2.5. Gewährleistung

2.5.1. Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat DMP das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde DMP nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann unter Umständen auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen.
2.5.2. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
2.5.3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrtragung. Dies gilt nicht, sofern DMP nach Maßgabe der Ziffer 1.5. unbeschränkt haftet. Bei Lizenzgegenständen beginnt die Verjährung mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegenstands einschließlich des Benutzerhandbuchs zu laufen. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen.
2.5.4. Der Kunde untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an DMP ab.
2.5.5. Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Ziffer 1.5.

3. Besondere Bestimmungen zur Überlassung von Hard- oder Software auf Zeit

3.1. Geltungsbereich

3.1.1. Nachfolgende Bestimmungen der Ziffer 3 gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen aus Ziffer 1 für alle Verträge der Vertragsparteien, soweit dieses die zeitweise Überlassung von Hardware und/oder Software an den Kunden zum Gegenstand haben.

3.2. Rechte des Kunden an Software

3.2.1. Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. DMP räumt ihm hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages ein. Die Nutzungsbeschränkung auf die jeweils bestellte Anzahl Arbeitsplätze ist einzuhalten.
3.2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Dritten zu nutzen.

3.3. Vertragsdauer

3.3.1. Der Vertrag beginnt, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit Auslieferung.
3.3.2. Der Vertrag kann vom Kunden mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt werden.
3.3.3. Der Vertrag kann von DMP mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt werden.
3.3.4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden.
3.3.5. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB.
3.3.6. Bei Vertragsende gibt der Kunde dem DMP alle überlassenen Gegenstände zurück oder versichert schriftlich, dass sie gelöscht sind, und löscht oder vernichtet alle Kopien von Software und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.